Marketing-Netzwerk Region Fulda e.V.

Vereinssatzung

Satzung des Verein Marketing-Netzwerk Region Fulda e.V.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 29.07.2015 in Fulda beschlossen.

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Marketing-Netzwerk Region Fulda“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Fulda.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtl. Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Er nimmt die allgemeinen aus beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeiten erwachsenen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
  2. Zweck des Vereins sind der Erfahrungsaustausch und die gemeinsame Weiterbildung im Bereich von Marketing, PR und Pressearbeit von Führungskräften und Mitarbeitern von Unternehmen, Verwaltungen und Medien der Region Fulda. Der Verein Marketing-Netzwerk Region Fulda e.V. nimmt insbesondere auch die allgemeinen, sich aus der beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Wirtschaftszweiges der Mitglieder wahr. Der Verein Marketing-Netzwerk Region Fulda e.V. fördert und unterstützt die Verbreitung und Weiterentwicklung des Marketing in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit.
  3. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelner Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein kann Projektgruppen beauftragen, die mit Durchführungsaufgaben betraut wird. Zum Zwecke der Auslagerung bestimmter Tätigkeitsbereiche kann der Verein Gesellschaften gründen, die im Sinne dieser Satzung tätig werden. Derartige Unternehmen sind wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich vom Verein getrennt zu halten und sie dürfen keine Änderung an den Zielsetzungen des Vereins bewirken. Der Verein kann sich an der Gründung von Gesellschaften oder an schon existierenden Gesellschaften beteiligen.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen aus Unternehmen und Institutionen (Aktive Mitglied, Juniorenmitglied, Studentisches Mitglied) sowie Unternehmen und Institutionen selbst (Fördermitglied) sein.
  2. Aktives Mitglied kann werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat und im Bereich Marketing und PR tätig ist oder eine marktorientierte Führungsaufgabe ausübt.
  3. Juniorenmitglied kann werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Bereich Marketing und PR tätig ist.
  4. Studentisches Mitglied kann werden, wer Studentin oder Student eines wirtschafts- oder wirtschaftsnahen Fachbereiches ist. Die Mitgliedschaft endet mit Abschluss des Studiums, spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres.
  5. Seniorenmitglied kann werden, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
  6. Unternehmen und Institutionen können im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft bis zu 3 namentlich zu benennende Mitarbeiter entsenden, die den Kriterien von Abs. 2 und Abs. 3 entsprechen. Die Firmenmitgliedschaft gewährt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  7. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben haben. Das ausgeschiedene Mitglied hat insbesondere keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung bzw. Liquidation, Austritt oder Ausschluss aus wichtigem Grund.
  2. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres austreten.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins aus wichtigen Gründen ausschließen, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstößt oder der Unternehmensgegenstand nicht mehr mit dem Vereinszweck in § 2 Abs. 2 übereinstimmt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, soweit das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate in Rückstand ist.
  4. Bevor der Ausschluss durch den Vorstand ausgesprochen wird, ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Vorstand zu geben. Diese hat innerhalb einer Frist von einem Monat zu erfolgen. Der Vorstand kann auch einen differenzierten Sanktionenkatalog beschließen. Gegen den Beschluss des Vorstands auf Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung als Rechtsbehelf anrufen. Dieser Rechtsbehelf ist binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses vom Mitglied beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen acht Wochen nach fristgemäßer Einlegung des Rechtsbehelfs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Lässt das betroffene Mitglied die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ungenutzt verstreichen, so endet seine Mitgliedschaft im Verein mit dem Ablauf dieser Frist beziehungsweise mit bestätigendem Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge.
  2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres fällig. Er ist im Voraus zu entrichten. Im Jahr des Beitritts wird der Mitgliedsbeitrag anteilig nach Monaten ab dem Monat des Beitritts berechnet.
  3. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht so lange, wie es mit dem Beitrag im Rückstand ist.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das ehemalige Mitglied nicht von den bis dahin entstandenen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.

 

§ 6 – Vermögen

  1. Der Etat des Vereins wird vom Vorstand unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Vereins für das nächstfolgende Jahr aufgestellt. Nicht verausgabte Beträge werden auf neuer Rechnung vorgetragen.
  2. Der Rechnungsabschluss für das jeweils laufende Vereinsjahr wird durch eine/n von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer/in festgestellt.

 

§ 7 – Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung (§ 8)
    • der Vorstand (§ 10)
  2. Der Vorstand kann einen Beirat berufen, dessen Aufgabe es ist, den Verein und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen (§ 11).

 

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der festgesetzten Tagesordnung in Textform gemäß § 126 b BGB einzuberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
    • Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben,
    • Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über Rechtsbehelfe bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags bzw. bei Ausschließung eines Mitgliedes durch den Vorstand,
    • die Wahl der/des Rechnungsprüfers/-prüferin.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der/ von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seiner/seinem Stellvertreter/in in der Reihenfolge gem. § 10 Abs. 1  geleitet.

 

§ 9 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und alle sonstigen Vereinigungen sind durch ein Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung oder eine von diesen legitimierte Person vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
  3. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder, d. h. die Mehrheit der Ja- gegenüber den Nein-Stimmen, soweit in dieser Satzung oder zwingend im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bleiben außer Betracht.
  5. Über Sitzungen und Mitgliederversammlungen ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Teilnehmer/innen ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse wörtlich festgehalten werden. Das Protokoll ist von der /von dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

 

§ 10 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer/einem Schriftführer, einer/einem Schatzmeister/in sowie bis zu drei Beisitzer/inne/n.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für juristische Personen als Mitglieder kann ein Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung oder eine von diesen legitimierte Vertretung gewählt werden. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen.
  4. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Im Fall der Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung des Vorstandes gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet:
    • durch Ablauf der Amtszeit – die Amtszeit endet mit der Neuwahl bzw. Wiederwahl;
    • mit der Niederlegung des Amtes;
    • mit der Abberufung durch die Mitgliederversammlung;
    • mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds bzw. der durch ihn vertretenen Institution aus dem Verein;
    • durch Tod.
  7. Der Vorstand kann besondere Vertreter/innen bestellen oder eine/n Geschäftsführer/in benennen, die/der der Weisung und Aufsicht des Vorstands unterliegt. Der Vorstand muss in diesem Falle mit der/dem Geschäftsführer/in einen Vertrag abschließen, der den Umfang der Tätigkeit und die Vergütung festlegt.
  8. Der Vorstand entscheidet überdies über die Einstellung weiterer Mitarbeiter/innen.

 

§ 11 – Beirat

  1. Zur Beratung des Vorstandes und als verbindendes Element zu den Veranstaltungen und Projektinitiativen des Vereins kann ein Beirat gebildet werden, der aufgrund seiner Kenntnisse zur Erfüllung des Vereinszwecks beiträgt. Der Beirat berät insbesondere das jährliche Arbeitsprogramm und gewährt dem Vorstand Unterstützung.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  3. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 12 – Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins gestellt werden.
  2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 13 – Übergangsvorschrift

  1. Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt Teile der Gründungssatzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen entsprechend abzuändern.

 

§ 14 – Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.